1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für
die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die
Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und
Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der
Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der
Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik (die
aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind
nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht
werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer
unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach
Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben
sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers
ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und
ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für
gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit
der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese
der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine
allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet,
beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über
ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält
sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des
erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit
erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner
besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder
für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.6 Der Aufwand für die Besorgung von Artikeln, welche nicht aus
dem Produktkatalog 2016/2017 stammen oder Nicht-Lagerartikel sind, werden dem
Käufer mit € 20,- in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden
Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu
leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen
erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die
Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige
Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die
Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls
um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete
Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte
sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese
vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn
sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss
eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach
folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten
ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges
Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den
Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens
½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines
wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in
dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind
ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk
bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung
vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn
die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den
Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Alle Lieferungen werden unfrei und mit Paketdienst versendet.
Im Falle der Lieferung durch den Verkäufer gilt: Für eine Lieferung in Deutschland
unter einem Warennettowert von € 200,- werden € 12,50,- verrechnet. Für eine
Lieferung in Österreich unter einem Warennettowert von € 500,- werden € 19,-
verrechnet. Alle Lieferungen über diesem Warenwert erfolgen frei Haus. Für den
Aufwand von Streckenlieferungen werden dem Käufer zusätzlich € 20,- in Rechnung
gestellt.
6.3 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht
mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
6.4 Entstandene Verluste oder Beschädigungen während des
Transports, sind beim Empfang der Ware oder der Frachtpapiere festzustellen und
schriftlich festzuhalten. Reklamationen sind spätestens 5 Tage nach Erhalt
anzubringen. Später kann nicht mehr auf Beanstandungen eingetreten werden.
6.5 Die Entladung und das Einbringen der Waren in Gebäude ist
Sache des Bestellers. Für Sonderwünsche wie Express-Sendungen, Avis oder spezielle
Lieferzeiten, wird ein Zuschlag erhoben.
6.6 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Verpackung zum
Selbstkostenpreis verrechnet.
6.7 Rücksendungen: Es können nur Lagerartikel (siehe Hinweis über
Produkttabellen in der Preisliste) in neuem Zustand und nach vorheriger
Vereinbarung zurückgenommen werden. Artikel welche speziell auf Kundenwunsch
eingekauft oder produziert wurden, sind nicht rückgabeberechtigt. Für die
Abwicklung werden folgende Kosten verrechnet: 20 % der Auftragssumme aber
mindestens € 25,- als Entschädigung für unsere Umtriebe sowie die Porto- bzw.
Frachtkosten, falls die Lieferung franko erfolgte.
7. Zahlung
7.1 Für Erstlieferungen und sofern keine anderen
Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, erfolgen die Lieferungen ausschließlich
gegen Vorauskasse bzw. per Nachnahme. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen
entnehmen Sie bitte:
> Ihrer Fachhändler-Rabatt-Vereinbarung
> Ihrem aktuell gültigen Angebot
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen
mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge,
welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des
Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von
Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu
Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der
Verkäufer über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer
unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen
und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von
1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht
darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt
vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung
zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten
Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm
gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich
Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von
dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.
Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei
Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er
gleichzeitig mit der Weiterveräußerungden Zweitkäufer von der Sicherungszession
verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen
hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst
deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine
Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung
Allgemeine Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der
Elektround Elektronikindustrie Österreichs zu machen. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das
Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer
ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben,
der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung
beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und
schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag
aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet
werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
8.10 Maße, Gewichte, Eigenschaftszusicherungen werden so genau wie möglich angegeben, sind jedoch nicht verbindlich und stellen keine definitive Eigenschaftszusicherung dar. Der Anwender dieser Erzeugnisse muss in eigener Verantwortung über dessen Eignung für den vorgesehenen Einsatz entscheiden oder sich bei ETHERMA absichern. Wir behalten uns das Recht vor, ohne Mitteilung an den Kunden, an Werkstoffen oder Verarbeitung Änderungen vorzunehmen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt
des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen
wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen
Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu
machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die
Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat,
unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden
sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch
vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4
angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der
ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall
der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1 Der
Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen
Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der
Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der
Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des
Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die
Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen
Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
11. Haftung des Verkäufers
11.1 Der Verkäufer haftet für
Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur,
sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des
entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.4 Für alle Schäden ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Haftung der Höhe nach auf € 250.000,- pro Schadenfall begrenzt.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine
Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen
oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen
bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt
2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen. Ohne schriftlicher Zustimmung dürfen
diese weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
13. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages
oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu
ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein
Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz
des Verkäufers, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die
Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Design Your LAVA® als PDF: